(ip/pp) Die Arglistanfechtung eines Grundstückskaufs wegen dort vorhandener Altlasten war Thema eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.

Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter einer Sägerei und Zimmerei, die auch ein Baugeschäft betrieb, bei Abrissarbeiten auf deren Grundstück einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 5.000 l im Erdreich freigelegt, der für das Lagern von Flüssigkeiten, möglicherweise Holzschutzmitteln, verwendet worden war. Er ließ das Erdreich um den Tank herum nach Absprache mit dem Landkreis und der Gemeinde auskoffern und verkaufte das Gelände anschließend. Eine Aufklärung des Käufers über den Tank und die Kontamination des Erdreichs erfolgte durch ihn jedoch nicht. So nahm der Käufer, nachdem er durch Dritte von der Verunreinigung erfahren hatte, den bewussten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das bewusste Grundstück in Anspruch.

Das OLG gab ihm dabei Recht:

„1. Auch der bloße Verdacht auf bestehende Altlasten kann einen Sachmangel des verkauften Grundstücks nach § 434 BGB begründen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer ungefragt darüber aufzuklären, dass er vor dem Verkauf des Grundstücks, auf dem eine Wohnbebauung stattfinden soll und auf dem früher eine Sägerei und Zimmerei betrieben wurde, auf einem begrenzten Teil des Grundstücks wegen eines undichten Tanks im Erdreich einen Bodenaustausch wegen des Auslaufens ölhaltiger Flüssigkeiten hat vornehmen lassen, wenn er nicht sicher davon ausgehen kann, dass sich auf dem übrigen Grundstück keine weitere Kontamination befindet. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Beseitigung des verseuchten Erdreichs und Verkauf nur zwei Jahre liegen, bauliche Veränderungen mit Erdbewegungen auf dem Grundstück stattfanden und an anderen Stellen des Grundstücks keine Bodenuntersuchungen stattfanden.“

OLG Celle, Az.: 8 U 49/08