(IP) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Scheidungsfolgesachen“ auch hinsichtlich Auseinandersetzung über ‚Haus und Grund’ hat das Landgericht (LG) Aachen entschieden.

„Der Begriff Scheidungsfolgesache ist gesetzlich normiert und umfasst die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten i.w.S. nur in Bezug auf das Güterrecht, vgl. § 137 FamFG. Es handelt sich damit um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit, vgl. § 16 Ziff. 4 RVG. Indem die Beklagte den Auftrag betreffend alle zu klärenden Punkte, d.h. weitergehend z. B. auch betreffend Haus und Steuern, erteilt und damit jedenfalls konkludent auch die weitere Vermögensauseinandersetzung gewünscht hat, gingen die ihrer Ansicht nach zu klärenden Punkte über Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen hinaus.“

Im aktuellen Verfahren ging es um den Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung. Die Beklagte und die Kanzlei des Klägers stritten um jeweils betreffend „ Scheidungsfolgesachen“ geschlossene Anwaltsverträge – unklar war jedoch der Geltungsbereich dieser Formulierung.

Die Kanzlei argumentierte, dass die Beklagte die für sie unberechtigt erstellten Rechnungen habe prüfen lassen und gegenüber einer Mitarbeiterin angeboten habe, dass sie bereit sei, 50 % „der Rechnungen“ zu zahlen. Die Mitarbeiterin hatte im betreffenden Gespräch geantwortet, dass die Beklagte dann ja wisse, dass die Rechnungen richtig wären, worauf die Beklagte nichts entgegnet habe.

Das Landgericht entschied als Konsequenz, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz Amtsgericht und der Beklagten u.a. deren Verhalten zu Anwaltsverträgen geführt habe, und – jedenfalls nach entsprechender außer-/gerichtlicher Tätigkeit der Anwaltschaft – das auch zwangsläufig vollumfänglichen Honoraransprüche daraus resultierten.

Landgericht Aachen, Az.: 5 S 7/17

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