(IP) Über die Charakteristika einer bei Übernachtung erhobenen kommunalen Steuer und deren mögliche Umlage auf Dritte hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden:

„1. Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält.

2. Eine Übernachtungsteuer kann nach dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg als indirekte Steuer erhoben werden, die den Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner bestimmt ... Es reicht aus, wenn der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger abwälzen kann.

3. Eine kalkulatorische Abwälzungsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann.

4. Einem Beherbergungsbetrieb werden mit den durch die Übernachtungsteuer verbundenen Hauptlasten, die darin bestehen, die freiwilligen Angaben der Übernachtungsgäste sowie ggf. Bescheinigungen entgegenzunehmen, höchstens auf Plausibilität zu kontrollieren und anschließend an die Kommune als Steuergläubigerin weiterzuleiten, keine unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträge auferlegt.“

Die Antragstellerin war Betreiberin eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gewesen. Sie hatte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gewandt.

VGH Baden-Württemberg, Az.: 2 S 2555/13


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