(ip/pp) Um die Genehmigung und die Rentabilität eines Umbaus im Denkmalschutz ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier. Die Klägerin dort wandte sich gegen Auflagen in einem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Sie hatte vom Bundeseisenbahnvermögen das ehemalige Reichsbahndirektionsgebäude in Trier erworben, das in den Jahren 1922 bis 1925 errichtet worden war. Es handelte sich dabei um einen vierflügelig geschlossenen repräsentativen Verwaltungsbau mit offenem Innenhof, an dessen östlicher Traufenseite ein weiterer Flügel angebaut war.

Dann stellte die Beklagte das Gebäude unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie seinerzeit aus, das ehemalige Direktionsgebäude gelte in der Fachwelt, abgesehen von seiner städtebaulichen Bedeutung an diesem wichtigen Platz am Eintritt vom Bahnhofsviertel zur Innenstadt, als ein repräsentatives Beispiel der Architektur der zwanziger Jahre dieses Jahrhunderts. Als Zeugnis der geschichtlichen Entwicklung und Bedeutung der Bahn für Trier und die gesamte Region sei das Gebäude wegen der künstlerischen Qualität und des hohen Dokumentarwertes ein Kulturdenkmal von hohem Wert.

Darauf stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zur teilweisen Umnutzung des Gebäudes. Die von ihr vorgelegten Pläne sahen insbesondere Wohnnutzung im dritten Obergeschoss vor. Des Weiteren beabsichtigte sie die Errichtung einer zweigeschossigen Stellplatzanlage. Zur Begründung führte sie aus, es solle geklärt werden, ob die von ihr angedachte Wohnnutzung zulässig sei und die geplanten Änderungen im Gartenbereich und im Innenhofbereich genehmigungsfähig wären – was dann auch mit einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der vorgelegten vorläufigen Planung geschah.

Die Beklagte wies jedoch darauf hin, dass sich die Genehmigung nur auf den in der Voranfrage dargestellten groben Planungsstand beziehe. Ausgenommen seien alle detaillierten Planungs- und Ausführungsbereiche, die zum Zeitpunkt der Voranfrage sowie in den Abstimmungsgesprächen noch nicht vorgelegen hätten und deshalb auch nicht hätten beurteilt werden könnten. In der Folge erteilte die Beklagte für den ersten Bauabschnitt dennoch eine weitere denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Anschließend beantragte die Klägerin die Baugenehmigung zum Neubau der Parkgarage sowie zur Wohnnutzung in den Obergeschossen. Die Planunterlagen sahen hierbei den Einbau von insgesamt 18 Wohnungen vor, die teilweise als Maisonettewohnungen ausgestaltet werden sollten. Die Planung sah dabei Austritte im ersten und zweiten Dachgeschoss vor. Mit denkmalschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin darauf teilweise ab. Keine denkmalrechtliche Genehmigung erteilte die Beklagte ferner für den oberen Dachausbau im gesamten Bauwerk.

Es wurde geklagt, das VG entscheid u.a.:

“Ein Bauträger, der ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt und entwickelt, darf unter mehreren unrentablen Varianten demjenigen Konzept den Vorzug geben, welches die geringsten wirtschaftlichen Risiken birgt und "am wenigsten unrentabel" ist.

3. Hat die Denkmalschutzbehörde bereits in einem Vorbescheid eine gemischte Wohn- und Büronutzung dem Grunde nach genehmigt, so kann sie dem Vorhabenträger im Verfahren um die endgültige Denkmalschutzgenehmigung nicht mehr entgegenhalten, die Büronutzung sei wirtschaftlich tragfähig.

VG Trier, Az.: 5 K 321/08