(ip/pp) Mit dem Thema der Abrisskündigung zwecks wirtschaftlicher Verwertung hatte sich das Landgericht Kiel (LG) jetzt zu beschäftigen. Die Klägerin des bewussten Falls verlangte von dem Beklagten die Räumung einer angemieteten Wohnung, die in einer Anfang der 50-iger Jahre errichteten Wohnanlage lag und aus 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 73 Wohnungen auf einer Gesamtwohnfläche von 3.265 qm bestand. Nach mehreren Eigentümerwechseln hatte die Klägerin das Mietobjekt erworben - und beabsichtigt, die Wohnanlage abzureißen und das Grundstück neu mit 25 Miet- und 40 Eigentumswohnungen zu bebauen. So kündigte die Klägerin alle Mietverhältnisse, auch das mit dem Beklagten. Sie begründete die Kündigung damit, dass sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert werde und dadurch erhebliche Verluste erleide.

Der Beklagte widersprach der Kündigung – und die Klägerin erhob darauf Räumungsklage. Sie behauptete dabei, auch bei Vollvermietung der Wohnanlage einen erheblichen finanziellen Verlust zu erleiden.

So formulierte das Landgericht hierzu im Leitsatz:

“1. Wenn ein Grundstück in Kenntnis der Unrentabilität gekauft wird und der Vermieter auf dem Grundstück nach Abriss der alten neue Gebäude errichten will, dann erleidet er durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse keine erheblichen Nachteile. Eine Verwertungskündigung scheidet deshalb aus.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis nicht extrem günstig war.

3. Wenn die Umstände, die zur Verwertungskündigung berechtigen, bereits in der Person des Voreigentümers gegeben waren, kann eine Ausnahme hiervon geboten sein.

LG Kiel, Az.: 1 S 26/08