(ip/pp) Um das Thema “Unterbrechung eines Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung” ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der betreffende Kläger hatte beim Landgericht eine auf Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage gegen einen ehemaligen Notar eingereicht. Über dessen Vermögen wurde ferner, zeitlich leicht später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klageschrift ist ihm unter seiner ehemaligen Kanzleianschrift durch Einlegen in den Briefkasten übermittelt worden. Die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte haben darauf für ihn Verteidigungsbereitschaft angezeigt; auch ihnen ist darauf die Klageschrift zugestellt worden.

Mit Datum der Anzeige der Anwälte hatte sich der Insolvenzverwalter gemeldet und unter Hinweis auf die Insolvenzeröffnung die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Bevollmächtigten des Beklagten entgegneten darauf der Klageforderung und kündigten einen Klageabweisungsantrag an. Anschließend verständigte sich der Kläger mit dem Insolvenzverwalter außergerichtlich darauf, dass er die Klage unter Verzicht auf die Geltendmachung einer etwaigen aus dem Rechtsstreit resultierenden Masseforderung zurücknimmt und der Insolvenzverwalter im Gegenzug keinen Kostenantrag stellt.

Dann nahm er die Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren zurück und erklärte, der Insolvenzverwalter werde einen Kostenantrag nicht stellen.

So hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Kläger, die vordergerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Kostenantrag des Beklagten abzuweisen.

Das Oberlandesgericht führte darauf aus, zwischen den Parteien sei jedenfalls durch die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Der Beklagte habe seinen Anwälten nach Insolvenzeröffnung Prozessvollmacht erteilt. Eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten noch vor Klagezustellung eröffnet worden sei. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht, da die Klageforderung in ihrem Bestand durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt werde und darum weder eine Erledigung der Hauptsache eingetreten noch der Anlass zur Klageerhebung entfallen sei.

Der BGH entschied letztinstanzlich: “Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt.”

BGH, Az.: IX ZB 232/08