(ip/pp) Das Themenfeld des Pauschalrisikos sowie die Beweislast für Minderkosten bzw. Mehrleistungen im Bauvertrag waren aktuell durch das Kölner Oberlandesgericht (OLG) zu behandeln. Die Klägerin dort begehrte aus drei Aufträgen die Zahlung restlichen Werklohnes für die Lieferung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungsleitungen in einem neu errichteten Industrie- und Handelszentrum. Streitig war nur der erste Auftrag, den die Klägerin mit der Schlussrechnung abgerechnet hatte. In diesem Pauschalvertrag hatten die Parteien einen Pauschalpreis von ca. 325.000,- Euro für „die Ausführung von Lieferung und Montage von Promatkanälen und Zubehör“ in dem besagten Bauvorhaben vereinbart. Nach dem Vertrag waren die Grundlagen der Pauschalierung die Entwurfspläne. Ferner enthielt der Vertrag u. a. folgende Regelungen: „In den Preisen ist alles enthalten, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung im Einzelnen notwendig ist, auch wenn dies aus der Leistungsbeschreibung oder den Zeichnungen nicht besonders hervorgehen sollte, aber technisch notwendig ist. Massenänderungen gemäß VOB sind in der Pauschalierung enthalten. Sämtliche im Zuge des Baufortschritts vom Auftraggeber übergebenen Ausführungs- und Montagepläne dienen dem Auftragnehmer rein als Information über die wirklich zu bauenden Verhältnisse und sind nicht Bestandteil der Pauschalsumme. Die sich daraus gegenüber der Entwurfsplanung ergebenden Änderungen sind als Nachträge zeitnah mit dem Bauverlauf zu stellen.“

Die Parteien stritten darüber, wie die vorgenommene Preispauschalierung auf 325.000,- Euro auszulegen sei. Die Klägerin hatte nämlich noch ein Nachtragsangebot vorgelegt, in dem sie "basierend auf den Ausführungsplänen" Mehr- und Minderleistungen in Höhe von insgesamt ca. 160.000, Euro berechnete. Die Beklagte vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass die Pauschalierung alle Positionen des Leistungsverzeichnisses und das Zubehör umfasse, das zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sei. Dabei seien Mehr- und Minderleistungen abzurechnen und zwar auf der Basis der Entwurfspläne (1:100). Abweichungen in den Ausführungs- und Montageplänen (1:50) und in der späteren Ausführung seien nach den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreisen abzurechnen, also hinzuzurechnen oder in Abzug zu bringen.

Das OLG Köln plädierte in seinem Leitsatz eindeutig in Richtung einer klaren Verantwortungsteilung hinsichtlich der Beweislast: „Der Unternehmer ist beweispflichtig dafür, dass gegenüber den Entwurfsplänen Mehrleistungen angefallen sind, während der Besteller für die Minderleistungen beweispflichtig ist.“

OLG Köln, Az.: 11 U 79/08