(ip/pp) Ob einem Sachverständigen die geltend gemachte Vergütung für die Erstellung des Gutachtens zustehe oder nicht, hatte das Oberlandesgericht Jena in einem aktuellen Urteil zu befinden. Bei einem medizinischen Gutachten hatte ein Sachverständiger auf Bezahlung geklagt, nachdem ein Patient beantragt hatte, dessen Gutachten wegen Besorgnisses der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hatte der Patient u. a. ausgeführt, dass der Sachverständige u. a. umfangreiche Ausführungen zu der Frage gemacht habe, ob vor dem strittigen Eingriff eine ordnungsgemäße Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken erfolgt sei, ohne dass dieser überhaupt mit der Beantwortung der betreffenden Frage beauftragt gewesen sei. Das betreffende Landgericht hatte dem Befangenheitsgesuch darauf entsprochen, das OLG widersprach und billigte dem Gutachter die geltend gemachte Vergütung für die Erstellung des Gutachtens zu:

„1. Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen.

2. Ausnahmsweise verwirkt ein Sachverständiger aber seinen Entschädigungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit bewusst oder (mindestens) grob fahrlässig verschuldet hat.

3. Geht der Sachverständige in seinem Gutachten über die gestellten Beweisfragen hinaus (hier, indem er sich nicht nur zum Behandlungsgeschehen, sondern auch zur Aufklärung äußert), ist die Frage, ob der Sachverständige dies grob fahrlässig getan hat, in Arzthaftungsfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Denn gerade diese Bereiche - Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzung - sind nicht immer scharf abgrenzbar; insbesondere dann, wenn dem Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfragen auch die Auswertung der gesamten Krankenunterlagen - einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Aufklärung - überlassen wurde.

OLG Jena, Az.: 4 W 198/08