(ip/pp) Um das Thema „Modernisierungsankündigung" in Mietwohnungen ging es in einem aktuellen Urteil des Berliner Kammergerichts. Die obersten Landesrichter der Bundeshauptstadt umrissen dabei deutlich, was für den Vermieter hier so alles möglich ist, was aber demgegenüber auch von ihm verlangt werden kann. In ihrem Leitsatz fassen sie zusammen und sprechen dabei sogar das Thema der Sozialhilfe an:

"1. Gemäß … BGB hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Vermieter hat daher alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind. Die Mitteilung muss die geplante Maßnahme, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen sowie die vermutliche Mietzinserhöhung so konkret wie möglich beschreiben.


2. Es ist nicht erforderlich, dass der Ablauf der Arbeiten hinsichtlich der einzelnen Gewerke näher mitgeteilt wird. Vom Vermieter kann nicht gefordert werden, die Bauschritte der einzelnen Gewerke in jedem Falle vorauszuplanen. Übliche Baumaßnahmen müssen nicht detailliert in der Ankündigung beschrieben werden, nicht jede Einzelheit der Maßnahme und jede möglich Auswirkung muss mitgeteilt werden.


3. Die betragsmäßige Angabe der Mieterhöhung ist ausreichend, der Vermieter muss keineswegs die Kalkulationsgrundlage, also keine Vorabberechnung mitteilen.


4. Der Einbau eines Bades mit Dusche und WC stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne … BGB dar. Die Wohnung verfügt bisher nicht über ein Bad mit Innen-WC. Der erstmalige Einbau eines Bades in eine Wohnung, die bisher über einen solchen Sanitärraum nicht verfügte, stellt unbestritten eine Wertverbesserung dar.


5. Wird die erhöhte Miete vom Leistungsträger übernommen, so ist eine Modernisierungsmieterhöhung einem SGB II-Empfänger zumutbar."

Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 166/06