(ip/pp) Über den Mieterschutz bei Schikanen des Vermieters hatte das Münchener Amtsgericht (AG) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Ein Mitbewohner des Klägers hatte seltsame Verfärbungen am Spiegel im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung bemerkt. Bei genauerem Hinsehen stellten beide dann fest, dass der bewusste Spiegel offenbar durchsichtig sei. Daraufhin verständigte sie die Polizei, die bei näherer Überprüfung feststellte, dass es sich dabei um einen sogenannten venezianischen Spiegel handelt, der es ermöglicht, von einem für die Mitbewohner unzugänglichen Raum aus das Geschehen im Gemeinschaftsbad unbemerkt zu beobachten.

Dieser Tatbestand allein war für das Gericht Anlass, den Vermieter zur Rückzahlung der gesamten Miete zur verurteilen: „1. Durch die Anbringung eines venezianischen Spiegels im Bad wird die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Mieters massiv gestört. Es handelt sich dabei um einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Es ist dem Mieter nicht mehr zuzumuten, das Bad zu nutzen, da er jederzeit damit rechnen muss, dass er heimlich beobachtet wird.

2. Bei Einbau eines venezianischen Spiegels ist von einer 100 prozentigen Mietminderung auszugehen, da durch den Einbau des venezianischen Spiegels eine massive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Mieters gegeben ist. Der Wohnwert einer derart beeinträchtigten Wohnung mindert sich auf Null, da die Tauglichkeit des in der Wohnung befindlichen Bades auf Null gemindert war. Dieser Mangel schlägt auf die gesamte streitgegenständliche Wohnung durch.“

AG München, Az.: 473 C 18682/06