(ip/pp) Mit der exklusiven und selektiven Vermietung von Gewerbeflächen in der unmittelbaren Nähe von Öffentlichen Einrichtungen – hier: KfZ-Meldestellen – hatte sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe jetzt zu beschäftigen. Im konkreten Fall war ein Landkreis, der in den Räumlichkeiten des Landratsamts eine Kfz-Zulassungsstelle betrieb, von einem ehemaligen Mieter verklagt worden, der. auf deren Gelände einen mobilen Schilderprägebetrieb geführt hatte. Nachdem sein Mietverhältnis ausgelaufen- und nicht verlängert worden war, vermietete der bewusste Landkreis die im Gebäude der Zulassungsstelle gelegenen Räume ohne vorherige Ausschreibung für fünf Jahre an eine gemeinnütziges Behindertenzentrum, das dort ein Schilderprägegeschäft betreiben wollte. Dieser Entscheid aus sozialen Gründen wurde angefochten – und vom BGH in letzter Instanz unterbunden:

„Eine Vermietung von in der Nähe von Zulassungsstellen gelegenen Gewerbeflächen ausschließlich an Schilderprägebetriebe, die als Werkstätten für behinderte Menschen anerkannt sind, ist unzulässig. Dies würde nämlich eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Schilderpräger bedeuten.“
 

BGH, Az.: KZR 22/06