(ip/pp) Zur Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung eines Bauhandwerkers hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden jetzt zu äußern. Ein Hausbesitzer hatte auf Ersatz von Schäden, die ihm nach seinen Behauptungen durch eine mangelhafte Werkleistung eines Handwerkers und eine mangelhafte Baubetreuung seitens eines mit der Bauüberwachung Beauftragten entstanden sind. Zum Beispiel eine Kellerabdichtung sei nicht effizient genug durchgeführt – worauf der Beklagte einwendete, der Auftraggeber habe aus den von einem Dritten vorgeschlagenen Sanierungsvarianten in Kenntnis der damit verbundenen Risiken nur die kostengünstigste ausgewählt. Eine Aufklärung des Klägers über die Risiken dieser Sanierung sei nicht erforderlich gewesen, da er sachverständig beraten gewesen sei.

Dem widersprach das OLG:

„1. Ein von einem Sonderfachmann für den Auftraggeber fehlerhaft verfasstes Leistungsverzeichnis entlastet den Bauhandwerker nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Es ermöglicht ihm jedoch den Einwand des Mitverschuldens.

2. Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Leistungen zur Bauüberwachung kann eine lediglich punktuelle Beauftragung indizieren, die nicht sämtliche Grundleistungen einer Objektüberwachung im Sinne des § 15 HOAI, Leistungsphase 8. Eine Haftung für Baumängel wegen fehlerhafter Überwachung lässt sich hiernach nur begründen, wenn ein Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Überwachungsleistung feststeht.

OLG Dresden, Az.: 10 U 293/07