(ip/pp) Hinsichtlich Erbrechtsberatung durch Banken hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Eine Rechtsanwaltskammer nahm eine Großbank wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch. Eine Kundin der bewussten Bank wollte einen Teil ihres Vermögens inkl. diverser Immobilien auf ihren Sohn übertragen. Auf Anregung eines Filialmitarbeiters wurde vereinbart, dass ein Mitarbeiter der Bank, zugleich Jurist, mit ihr die Verwaltung ihres Vermögens für den Todesfall besprechen solle. Das geschah, und ein Entwurf für ein Testament und eine Stiftungssatzung wurde darauf erstellt. Beide Entwürfe leitete der bewusste Jurist darauf im Auftrag der beklagten Bank einem Rechtsanwalt zur Prüfung weiter, der sie nach Überprüfung der Kundin übersandte. Nach einem weiteren Gespräch mit der Kundin arbeitete der Bankmitarbeiter noch einzelne Barvermächtnisse in den Testamentsentwurf ein, modifizierte die Stiftungssatzung und übersandte der Kundin die neuen Entwürfe direkt.

Die bereffende Anwaltskammer klagte dagegen, u. a. das Landgericht gaben ihr Recht. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Beklagte habe gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen. Danach dürfe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu die Erlaubnis erteilt worden sei. Die Beklagte habe keine solche Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht entfalle bei einer juristischen Person auch dann nicht, wenn sie hierfür einen Volljuristen beschäftige. Während ein selbständiger Rechtsanwalt den Mandanten unabhängig berate, verfolge der Angestellte einer Bank deren Interessen, z.B. bei einer erbrechtlichen Beratung. Bei den beklagten Tätigkeiten des Verfahrens handele es sich auch nicht um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, sondern um Rechtsbesorgung. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung sei auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen.

OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 174/05