(ip/pp) Mit der Dauer des Schadensersatzanspruches aus Verjährungsfristen bei Architektenleistungen hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt zu beschäftigen. Im konkreten Fall erhob die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen angeblich mangelhafter Architektenleistungen gegen den im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen und von ihr allein beerbte Ehemann der Beklagten – es ging um eine über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht akzeptierte Vertragskündigung seitens des Architekten und um eine nach einer gleichlangen Pause noch erbetene Rechnungsprüfung einer Elektrofirma.

Hinsichtlich Fristen bzgl. der Gewährleistung von Architekten fanden die nordrhein-westfälischen Richter zu einer klaren Aussage:

„1. Wurde die Leistung des Architekten nicht abgenommen und hat der Auftraggeber die Abnahme der Architektenleistung nicht endgültig verweigert oder ist der Vertrag nicht anderweitig beendet worden, dann unterliegt der Schadensersatzanspruch ... der regelmäßigen Verjährungsfrist ... von 30 Jahren ("hängen gebliebener Vertrag").

2. Kündigt der Bauherr dem Architekten den Vertrag, so beginnt mit der Kündigung die fünfjährige Verjährungsfrist ... zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Architekt selbst unberechtigt kündigt.

OLG Hamm, Az.: 21 U 3/07