(ip/pp) Unter welchen Rahmenbedingungen bei Wohnungseigentumsstreitigkeiten eine Vertretung unterschiedlicher Eigentümer durch unterschiedliche Anwälte notwendig ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe. Der Kläger und die Beklagten waren Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Der Kläger focht die in einer Eigentümerversammlung unter den Tagesordnungspunkten „Jahresabrechnung“, „Entlastung der Verwaltung“ und „Entlastung des Verwaltungsbeirats“ gefassten Beschlüsse an und verlangte, sie für ungültig zu erklären. Da der Beschluss über die Entlastung der Verwaltung angefochten und dieser ein Fehlverhalten bei der Bezahlung von Kosten vorgeworfen worden war, nahm das Amtsgericht das Bestehen einer lnteressenkollision an und bestellte einen Rechtsanwalt zum Ersatzzustellungsvertreter. Die Beklagten bestimmten daraufhin Rechtsanwälte zu ihren Prozessbevollmächtigten.

Das Amtsgericht hat danach die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Daraufhin stellten alle Prozessbevollmächtigten namens ihrer Parteien Kostenfestsetzungsantrag gegen den Kläger. Der Kläger trat den Anträgen unter Hinweis auf § 50 WEG entgegen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht darauf unter Zugrundelegung eines Streitwerts von ca. 2.500,- Euro die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf knapp 900,- Euro festgesetzt und angeordnet, dass der Betrag an die Beklagten zu je 1/8 zu zahlen sei.

Darauf legten die Beklagten beim Amtsgericht „Erinnerung“ gegen den Beschluss ein, mit der sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgten. Der Kläger trat der „Erinnerung“ entgegen und verteidigte den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das LG Karlsruhe gab dem Amtsgericht Recht, dass hier der Regelfall des § 50 WEG gegeben sei. Der Kläger müsse daher die Kosten der von den Beklagten beauftragten Prozessvertreter nur insoweit erstatten, als sie die (fiktiven) Kosten eines - gemeinsamen - Rechtsanwalts auf Beklagtenseite nicht überstiegen. Das beruhe darauf, dass der Kläger erfolglos Beschlussanfechtungsklage erhoben habe: Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des § 50 WEG vor allem Beschlussanfechtungsverfahren, in dem die beklagten Wohnungseigentümer obsiegten, vor Augen. Im vorliegenden Fall ließen sich keine hinreichend gewichtigen Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ins Feld führen.

Eine solche Notwendigkeit ergäbe sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass dem Verwalter im Zusammenhang mit der mehrheitlich erteilten Genehmigung der Jahresabrechnung vom Kläger Fehlsamkeit vorgeworfen und die dem Verwalter von der Mehrheit der Wohnungseigentümer erteilte Entlastung vom Kläger nicht gutgeheißen werde. Auch wenn der Verwalter daraufhin wegen vermeintlicher Interessenkollision nicht als Zustellungs- und Prozessvertreter der Beklagten fungiere, handele es sich dabei um gewöhnliche Beschlussanfechtungsverfahren, wie sie in der Praxis ständig vorkommen. So befand das LG Karlsruhe:

„1. Die Entscheidung, ob die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte notwendig war (§ 50 WEG), ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

2. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass dem Verwalter hier im Zusammenhang mit der mehrheitlich erteilten Genehmigung der Jahresabrechnung vom Kläger Fehlsamkeit vorgeworfen, und der Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wurde.

3. Der Kläger ist zur Erstattung von Kosten bis zur Maximalhöhe der fiktiven Gesamtkosten eines durch alle Beklagten beauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verpflichtet.

4. Der unterlegene Kläger hat den Betrag anteilig nach Köpfen (nicht nach Wohnungseigentumseinheiten) zu erstatten, weil alle beklagten, anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer an den zu erstattenden Kosten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind.“

LG Karlsruhe, Az.: 11 T 292/08