(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging es um eine (gegen Zahlung eines Geldbetrages) unterlassene Räumung eines Grundstücks. Ferner ging es um den Abbau eines darauf installierten Mobilheimes. Die Kläger meinten, sie seien aufgrund des großen wirtschaftlichen Verlustes, den sie bei einer kurzfristigen Räumung erlitten hätten, zu einer Einmalzahlung an den Grundstücksbesitzer in sittenwidriger Weise "gezwungen" worden.

Dem widersprach das Gericht: Die Situation der Kläger resultiere aus dem zuvor erfolgten Abschluss eines Mietvertrages und der dort eingeschlossenen Räumungsverpflichtung bei dessen Ablauf. Von Sittenwidrigkeit könne nicht gesprochen werden, wenn der betreffende Eigentümer gegen Zahlung eines bestimmten Betrages auf sein Räumungsrecht verzichte. Ein derartiges Verhalten sei gänzlich unbedenklich, wenn nur der Geldbetrag "stimme". Die Richter fassten zusammen: "Im Hinblick auf die dargelegten Gesamtumstände ist auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellbar. Denn der von der Beklagten eingeräumte Verzicht auf die Räumung ermöglichte den Klägern erst die für sie letztlich vorteilhaften Vermögensdispositionen. Eine Benachteiligung der Kläger ist dadurch nicht eingetreten."

OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 227/11


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