(ip/pp) Die Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden. Die Klägerin hatte zu Gunsten der beklagten Bank auf ein ihr gehörendes Grundstück zwei Grundschulden über 50.000 Euro und 17.500,- Euro bestellt. Mit formularmäßiger Zweckerklärung vereinbarten die Parteien, dass die beiden Grundschulden als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner dienen. Im Falle eines Inhaberwechsels sollten die Grundschulden auch zur Sicherung aller Forderungen gegen seinen Rechtsnachfolger dienen.

Mit Darlehensvertrag hatte der Schuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 100.000 Euro zur Abdeckung des Sollsaldos auf seinem Geschäftskonto geschlossen. Nachdem der ursprüngliche Schuldner zwischenzeitlich verstorben war, übernahm sein Sohn H. H. das Unternehmen und wurde persönlicher Schuldner der Beklagten. Darauf verwendete die Beklagte in Absprache mit dem Schuldner eine fällige Versicherungsleistung zur Rückführung des Darlehens. Begünstigte der Versicherung war allerdings die damalige Ehefrau des Schuldners. Aufgrund dieser Verrechnung wurde das Forderungskonto auf Null gestellt und dem Darlehensschuldner mitgeteilt, dass die Darlehensforderung getilgt sei. Zwischenzeitlich hatte jedoch damalige Ehefrau. der Verrechnung der Versicherungsleistung auf die Darlehensschuld ihres Ehemannes widersprochen, so dass die Beklagte den Betrag von gut 102.000,- Euro zurückerstatten musste. Das mittlerweile geschlossene Darlehenskonto des Schuldners wurde unter einer neuen Darlehenskontonummer weitergeführt. Die Beklagte betrieb darauf weiter die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden der Klägerin.

Das OLG entschied: “Die Darlehensforderung besteht fort, wenn ein zur Darlehenstilgung verwendeter Betrag zurückerstattet werden muss. Ein Hindernis für die Vollstreckung aus der zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld ergibt sich daraus nicht.”

OLG Nürnberg, Az.: 14 U 1058/08