(ip/pp) Mit dem Thema "Mängelvorbehalt" in Abnahmeprotokollen von Bauleistungen hat sich das Oberlandesgericht Hamm jetzt beschäftigt. Im konkreten Fall hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses den Weklohn voll zurückbehalten, der den Einbau von Fenstern betraf. Ins Abnahmeprotokoll des Klägers hatten sie handschriftlich ergänzt. "Bis auf Pos. 1d im Angebot sind alle Arbeiten ausgeführt. Gardinen passen nicht mehr. Preisnachlass…" und hatten ihre Unterschrift mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" versehen.

Darauf stellten die Richter unzweideutig fest, dass, wer ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterzeichne, nicht nur die Durchführung der Arbeiten bestätige, sondern das Werk als im Wesentlichen auch vertragsgerecht hinnehme, was wiederum eine Abnahme bewirke. Es handele sich dabei lediglich um einen Mängelvorbehalt laut BGB.

Die betreffende Abnahme beruhe auf der Unterzeichnung des Formulars mit der Bezeichnung "Abnahmeprotokoll". Der Zusatz "unter Vorbehalt" stehe dem nicht entgegen. Denn aus der Sicht eines Empfängers könne dieser Zusatz nicht so verstanden werden, dass der Beklagte seiner Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen wolle - oder nur die Durchführung der Arbeiten bestätige. Er habe das Werk vielmehr durch die Unterschrift als im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen.

OLG Hamm, Az.: 21 U 34/07