(ip/pp) Hinsichtlich individueller Sondernutzungsrechte an Immobilien und den Umgang mit ihnen bei Veräußerung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt geäußert. Die Beteiligten des Verfahrens waren Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Diese war von den ursprünglichen Alleineigentümern durch Teilungserklärung in zunächst sieben Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt worden, später entstand aufgrund der Teilung zusätzlich ein Wohnungseigentum Nr. 8. Als Eigentümer waren jeweils zunächst einzelne Personen eingetragen worden. Die Teilungserklärung enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 18 Änderung der Teilungserklärung Der Eigentümer behält sich vor, die Teilungserklärung abzuändern, und zwar auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und die Gemeinschaftsordnung, soweit das Sondereigentum der anderen Miteigentümer und deren Rechte, die Bestandteil ihres Sondereigentums sind (also insbesondere auch die Sondernutzungsrechte und die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums), nicht beeinträchtigt werden. Der Vorbehalt besteht so lange fort, als der Eigentümer noch Eigentümer nur eines Wohnungs- oder Teileigentums ist. …
§ 21 Sondernutzungsrechte Der Eigentümer ordnet dem jeweiligen Eigentümer des im Dachgeschoss des Hauses befindlichen Raumes Nr. 7 das Sondernutzungsrecht an dem im beigefügten Sondernutzungsplan gelb gekennzeichneten Treppenpodesten zu. ... Er behält sich vor, Gebäudeteile und Grundstücksflächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, einzelnen Miteigentumsanteilen als Sondernutzungsrechte zur alleinigen Nutzung für Terrassen, Stellplätze und andere Nutzungsarten zuzuordnen. Die Zuordnung eines Stellplatzes zu einem Miteigentumsanteil erfolgt bei Verkauf der Eigentumswohnung durch den Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Sondereigentümer ..." Unter dem 19.4.2000 gaben I3, dieser auch namens des H, und T4 vor dem Grundbuchamt die Erklärung ab, dass einem eingetragenen Grundbesitz das Sondernutzungsrecht an einer bestimmten Stellplatzfläche zugeordnet werde, und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. Gegen u.a. eine ferner vorgenommene Eintragung von Sondernutzungsrechten an einem Pkw-Stellplatz haben die Beteiligten dann Beschwerde eingelegt, die aber seitens des Landgerichts zurückgewiesen wurde.

Dieses Urteil beschied das OLG wie folgt:

1. Sondernutzungsrechte können durch Zuweisungserklärung des teilenden Alleineigentümers nur dann wirksam begründet werden, wenn zuvor die negative Komponente des Sondernutzungsrechts durch Bezugnahme auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Regelung der Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums bestimmt worden ist.

2. An die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch kann sich bei Veräußerung des Wohnungseigentums ein gutgläubiger Erwerb anknüpfen.”

OLG Hamm, Az.: 15 Wx 140/08