(ip/pp) Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer aktuellen Entscheidung zu klären, inwieweit eine privat errichtete Solarstromanlage, die einen Teil der gewonnenen Energie - den überschüssige Strom - gemäß Gesetz gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, dazu Anlass gibt, den Lieferanten zur Umsatzsteuer zu veranlagen.

Das ursprünglich zuständige Finanzamt hatte durch Bescheid den Antrag auf Veranlagung zur Umsatzsteuer mit der Begründung abgelehnt, bei Betreibern von Solarstromanlagen sei die Unternehmereigenschaft nur zu bejahen, wenn der gesamte erzeugte Strom an das Stromversorgungsunternehmen geliefert werde.

„Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen --wie vorliegend-- seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.“

Der Leitsatz fasst zusammen:

„1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.“

Im konkreten Fall (die Photovoltaik-Anlage wurde zudem nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet) verneinten die Richter dies, zudem aus den vorgenannten Gründen:

„ 2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.“

BFH, Az.: V R 10/07