(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ging es um die Grenzen der im Gewerbemietvertrag geforderten Komplettrenovierung eines Mietobjektes bei Mietende. Der betreffende Kläger und Vermieter machte Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis über Hof- und Gebäudeflächen eines Autohauses geltend. Wegen Beschädigungen u. a. des Fußbodens war das bewusste Objekt im Anschluss nicht unmittelbar weiterzuvermieten gewesen. Ein Gutachten stellte fest, dass der Boden im Werkstattbereich nicht hinreichend renoviert gewesen sei, sondern u. a. Risse aufgewiesen habe. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, es folgere nicht aus dem Mietvertrag, dass er zur Sanierung des Bodens verpflichtet sei. Schließlich gehörte die Erneuerung von Bodenbelägen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Die Gebäude seien zum Betrieb einer Autowerkstatt vermietet worden und es liege auf der Hand, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Räume kleinere Schäden durch Werkzeuge, austretende Flüssigkeiten etc. auftreten könnten.

Dem widersprach das OLG. Der Werkstattboden sei wegen der starken Verunreinigungen und den mechanischen Beschädigungen umfassend zu reinigen und zu sanieren gewesen. Die Herbeiführung eines solchen Zustands habe der Beklagte aber nicht angeboten. Es sei eindeutig, dass der Beklagte bei Vertragsende für einen derartigen Zustand einzustehen habe. “Eine solche Überbürdung der Erhaltungspflicht auf den Mieter ist bei Gewerberäumen auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, soweit sie sich - wie hier der Fall - auf den Mietgebrauch bzw. auf die Risikosphäre des Mieters bezieht.“

OLG Frankfurt, AZ: 2 U 46/12


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