(ip/pp) Um etwaige Organisationspflichtverletzungen des Werkunternehmers, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin. In zweiter Instanz bestritt dort der beklagte Werkunternehmer, spätestens seit einem bestimmten Zeitpunkt die für eine Klageerhebung erforderlichen Tatsachen gekannt zu haben, und trug vor, er habe zunächst ausschließlich an bestimmten der bestreffenden Liegenschaften u. a. einzelne Farbabplatzungen gekannt. Der in einem zugehörigen selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige habe hauptsächlich festgestellt, dass bei den von der Beklagten durchgeführten Malerarbeiten die fungizide Ausrüstung und Einstellung der Beschichtungssysteme nicht ordnungsgemäß beachtet worden sei, jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass mögliche Mängel der Dachkonstruktion auch nur mittelbar für die festgestellten Symptome ursächlich sein könnten. Danach hätten die Klägerin weitere Mängelrügen anderer Erwerber mit ähnlichen Symptomen erreicht. Schließlich hätten dann verschieden Erwerber die Klägerin darauf hingewiesen, dass stärkere Schimmelbildungen sichtbar seien und Feuchtigkeitsaustritte aus den Dachkästen heraus über entsprechende Wasserverläufe an der Hauswand sichtbar würden. Letztendlich habe dann ein Sachverständiger eine erste Prüfung der Dachkonstruktion und der jeweiligen Anschlüsse einschließlich der Dachentwässerung vorgenommen und dabei festgestellt, dass die ursprünglich als geschlossenes Wärmedämmsystem gelieferten Dachanbauteile im Rahmen einer unqualifizierten Montage erheblich verändert worden seien. Damit habe er erstmals wirklich Kenntnis von den streitgegenständlichen Mängeln erlangt.

Die Klägerin beantragte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

- an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens für Mängel am Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe von ca. 8.000,- Euro zu zahlen,

- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die von der Beklagten für die Bauvorhaben gefertigte Dachkonstruktion einschließlich der Anschlüsse und Holzanbauteile mangelhaft sei.

Die Beklagte verteidigte das angefochtene Urteil, soweit es um die Frage der Verjährung ging, und trug vor, die Klägerin habe trotz ausreichender Kenntnis von den behaupteten Mängeln die Rechtsverfolgung auf nicht streitgegenständliche Häuser beschränkt und wegen der anderen Häuser keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Sie bestritt, dass die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten, vorgefertigten Dachelemente im Hinblick auf die Besonderheiten der technischen Ausführung und der Notwendigkeit des Verständnisses für die Montage ausschließlich durch Facharbeiter des Dachhandwerks ausgeführt werden konnten und durch einen Meister des Dachdeckerhandwerks hätten überwacht werden müssen.

Die Beklagte trug weiter vor, dass jedenfalls die Streitverkündete der Klägerin keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt habe und die Klägerin selbst die Bauüberwachung nur durch einen „einfachen“ Architekten habe ausführen lassen, der selbst kein Meister des Dachdeckerhandwerks sei. Bei Fertigteilelementen als geschlossenes System seien aber keine besonderen Anforderungen bezüglich des Anschlusses an die Hauswände und der Firstkonstruktion erforderlich. Soweit unterschiedliche Mängel bei den verschiedenen Häusern vorhanden sein sollten, habe die Klägerin diese aufgrund ihrer eigenen Bauüberwachung durch den Streitverkündeten erkennen können und müssen.

Das Kammergericht Berlin entschied: „Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.“

KG Berlin, Az.: 7 U 204/08