(ip/pp) Ob eine von diesem verschwiegene Straffälligkeit eines Verwalters einer Eigentümergemeinschaft dessen Wiederwahl gegebenenfalls ausschliesst, hatte das Kölner Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Verfahren zu befinden. Im konkreten Fall war ein Geschäftsführer einer derartigen Gemeinschaft in der Vergangenheit wegen Untreue in acht Fällen unter Strafvorbehalt verwarnt worden, weil er sich im Rahmen der Verwaltung einer großen Eigentümergemeinschaft mit einer Stadt über die Höhe der Grundbesitzabgaben auseinander gesetzt und die Gebührenbescheide zunächst nicht beglichen hatte, was zu Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren und dadurch zu einem erheblichen Schaden der Gemeinschaft führte. Er war darauf mit Urteil des Amtsgerichts Köln wegen Untreue in acht Fällen unter Strafvorbehalt verwarnt worden – und hatte dies bei einem neuen Arbeitgeber verschwiegen.

Das Gericht stimmte diesem Ausschlussgrund zu: „ Auch wenn bei der Wiederwahl des Verwalters insoweit strengere Maßstäbe als bei der Abberufung anzulegen sind, weil nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingegriffen werden darf, sind vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts wichtige Gründe, die gegen die erneute Bestellung der Verwalterin sprechen, zu bejahen.“ Im Leitsatz klingt das so: „Wichtiger Grund, der einer Wiederwahl des Verwalters entgegensteht, ist eine Verurteilung des Verwalters wegen Untreue, wenn diese Straftat von Verwalter verschleiert wurde. Dies gilt auch dann, auch wenn sich die Straftat nicht gegen die den Verwalter wählende Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet hat.“

OLG Köln, Az.: 16 Wx 262/07