(ip/pp) Mit der Haftung von Wirtschaftsprüfern bei Falschtestat in Insolvenzverfahren hat sich das Landgericht (LG) München I jetzt beschäftigt. Seine 14. Handelskammer verurteilte eine der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Welt wegen einer falsch eingeschätzten Insolvenzreife eines Unternehmens, einem offensichtlichen Falschtestat also, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von einer Million Euro.

Die Richter stellten fest: Der Wirtschaftsprüfer könne zu Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Insolvenzreife einer Gesellschaft wegen eines Falschtestats später erkannt werde, als dies bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Fall gewesen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Prüfer schuldhaft gegen seine Prüfpflichten verstoßen habe und die Gesellschaft bei einem früheren Insolvenzantrag keine weiteren Schulden angehäuft hätte.

Im konkreten Fall hatte sich der Fehler erheblich auf den Jahresabschluss einer GmbH ausgewirkt. Statt des erwarteten Gewinnes von 475.000 Euro hätte ein Verlust von einer Millionen Euro festgestellt werden müssen. Dadurch war es zu einer Verschleierung der Insolvenzreife der bewussten Gesellschaft gekommen.

So haftet der Prüfer bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von einer Millionen Euro für die nach dem Testat falsch erfassten Schulden.

LG München I, Az.: 14 O 8038/06