(ip/pp) Die Verteilung der Kosten der individuellen Wasserversorgung bei Wohnungseigentümergemeinschaften war Thema einer aktuellen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Beteiligten bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die von einem weiteren Beteiligten verwaltet wurde. Es handelte sich dabei um eine Mehrhausanlage mit insgesamt 157 Eigentumswohnungen. Die gesamte Anlage verfügt über eine Hauptwasserzuleitung, von der aus das Wasser auf die einzelnen Häuser verteilt wurde. Gemäß der Teilungserklärung wurden dort die Kosten des Wasserverbrauchs und der Müllabfuhr entsprechend den Miteigentumsanteilen umgelegt. Die Beteiligten, die zu zweit eine etwa 115 qm große Einheit bewohnten, hatten den Umlageschlüssel aus der Teilungserklärung für Wasserverbrauch und Müllabfuhr (jeweils nach Miteigentumsanteilen) beanstandet, da er sie in den vergangenen Abrechnungsperioden bei den Wasserkosten gegenüber einer Abrechnung nach individuellem Verbrauch um durchschnittlich 163 % und bei den Müllgebühren um etwa 93 % mehr belastet habe, was sich als grob unbillig darstelle.

Auf einer Eigentümerversammlung war zuvor die Verwaltungsabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) für das betreffende Jahr mehrheitlich genehmigt und der Verwalterin Entlastung erteilt worden. Andere Beteiligten hatten die Beschlüsse angefochten. Darüber hinaus hatten sie beantragt, die anderen Beteiligten zu verpflichten, einer verbrauchs- bzw. personenzahlabhängigen Abrechnung der Wasserkosten und Müllgebühren zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die Betroffenen mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt haben. Sie haben u. A. geltend gemacht, die Teilungserklärung sehe nicht ausschließlich eine Umlage nach Miteigentumsanteilen vor. Die Verwalterin habe nach der Teilungserklärung die Möglichkeit, den Verteilerschlüssel zu ändern. Dies wäre vorliegend erforderlich gewesen, sodass der Beschluss wegen unrichtiger Anwendung des Verteilerschlüssels anfechtbar sei. Das Amtsgericht habe die Anträge auf Verpflichtung zur Zustimmung zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Müllkosten zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, es bestehe vor einer Befassung der Eigentümergemeinschaft kein Rechtsschutzbedürfnis. Von diesem Grundsatz sei eine Ausnahme zu machen, wenn feststehe, dass der Antragsteller keine Mehrheit finde oder wenn der Verwalter eine Befassung der Versammlung ablehne bzw. sie für den Antragsteller unzumutbar sei. Diese Voraussetzungen lägen vor.

Das OLG Düsseldorf entschied:

“1. Der im WEG-Verfahren an die Wohnungseigentümer gerichtete Antrag, einer Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl statt nach Miteigentumsanteilen zuzustimmen, erfordert mit Blick auf das Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Angelegenheit.

2. Ist die Verteilung der Kosten der individuellen Wasserversorgung des Sondereigentums nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt, so entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung dieser Kosten im Allgemeinen ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern nicht die Aufwendungen für die Verbrauchserfassung die - in Anlehnung an das Kürzungsrecht des Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO bei bestimmungswidrig unterbliebener Abrechnung nach Verbrauch - mit 15 % anzunehmende Ersparnis übersteigen, die sich über zehn Jahre hinaus erzielen lässt.”

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 28/09