(ip/pp) Ob eine Heizungsanlage bei Frosttemperaturen zweimal wöchentlich auf ordnungsgemäße Funktion hin überprüft werden müsse, um im Schadenfall gegenüber dem Gebäudeversicherer Leistungsansprüche geltend machen zu können, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu befinden.

Im konkreten Fall forderte ein Hausbesitzer vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen - nach dem Frostbruch von Heizungsrohren und dem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden.

Der Gebäudeversicherer hielt sich in diesem Fall für leistungsfrei, u.a., da der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe: Angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen.

Dem widersprach der BGH: „Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären.“

BGH, Az.: IV ZR 233/06