(IP/CP) Der Beklagte war Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er erstritt ein Berufungsurteil gegen die Klägerin, nach dem diese ca. 10.000.000 € an ihn zu zahlen habe. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, den ausgeurteilten Betrag nebst von ihm auf ca. 5.000.000 € berechnete Zinsen zu zahlen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte er, dass er bis auf weiteres nicht beabsichtige, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dennoch bezahlte die Klägerin auf die Hauptforderung und die Zinsen ca. 15.000.000 Euro, nachdem sie zuvor mitgeteilt hatte, dass die Zahlung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge und deshalb nicht als Erfüllung der vom Beklagten behaupteten Ansprüche betrachtet werden könne. Aufgrund dessen verweigerte der Beklagte die Annahme des überwiesenen Betrags und veranlasste dessen sofortige Rücküberweisung.

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde dann die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen – und die Klägerin zahlte an den Beklagten die Hauptforderung und die titulierten Zinsen – aber nur bis zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit.

So forderte der Beklagte sie unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung der seiner Ansicht nach in der Folgezeit angefallenen Zinsen auf. Die Klägerin hat daraufhin Vollstreckungsgegenklage erhoben - und der Fall kam letztinstanzlich vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Durch die Ablehnung der angebotenen Zahlung ist der Beklagte nicht derart in einen Verzug geraten, der jegliche Verzinsung ausgeschlossen hätte. Die Leistung müsse dem Gläubiger nämlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Das sei hier aber nicht geschehen. „Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen“. Im Streitfall hatte die Klägerin den entsprechenden Vorbehalt ja ausdrücklich erklärt. Die unter einer solchen Bedingung stehende Zahlung stelle nicht die von der Klägerin geschuldete Leistung dar. „Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung“.
Die Richter fassten in ihrem Leitsatz zusammen:
„Ein Gläubiger, der ein nicht rechtskräftiges Berufungsurteil erwirkt hat, aus dem er nicht vollstreckt, hat weiterhin Anspruch auf Verzugszinsen, wenn er die ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angebotene Zahlung des Schuldners zurückweist.“

BGH, AZ: IX ZR 35/11

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