(ip/pp) Über den Honoraranspruch von Architekten und Ingenieuren bei Wiederholung ihrer Grundleistung hatte das Thüringer Oberlandesgericht in Jena jetzt zu entscheiden. Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar aus zwei Honorarrechnungen betreffend die Planung und Vermessung eines "Freizeit- und Kongreßzentrums mit Golfplatz". Das Landgericht hat die Klage, nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug - der Kläger hatte gut 940.000,- Euro verlangt den Anspruch in Höhe von knapp 442.000,- Euro anerkannt und bezahlt hat (insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden), abgewiesen.

Mit der Berufung machte der Kläger geltend, dass sein Honoraranspruch für die Vermessungsleistungen, den das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für begründet erachtet hat, noch offenstehe, da sie mit ihrer Teilzahlung nur auf das Honorar für die Planung gezahlt habe. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Tilgungsbestimmung verneint und dementsprechend das Vermessungshonorar als bezahlt angesehen. Es habe außerdem bei den städtebaulichen Leistungen die Anwendung von § 20 HOAI rechts- und verfahrensfehlerhaft verneint. Es sei dem Gutachter gefolgt, dessen Gutachten aber ungenügend und durch das Privatgutachten des Sachverständigen widerlegt sei. Das Landgericht habe daher ein Obergutachten einholen müssen, insoweit aber seinen Beweisantrag übergangen.?Soweit es darauf hingewiesen habe, dass die städtebaulichen Leistungen nach einem Zeithonorar abzurechnen seien, führe auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung von § 20 HOAI zu dem geltend gemachten Honoraranspruch. Selbst wenn man dem Gutachter folge und § 20 HOAI nicht anwende, stehe ihm das geltend gemachte Planungshonorar als Zeithonorar zu. Zumindest ergebe sich ein Anspruch aus Treu und Glauben wegen wiederholter Grundleistungen.

Das OLG Jena entschied:

“1. Einem Architekten steht bei wiederholten Grundleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 ein zusätzliches, pauschal um die Hälfte gemindertes Honorar zu, sofern die zusätzlichen Pläne gegenüber den bisherigen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Sie setzt voraus, dass die Pläne derart wesentlich geändert werden, dass ein neues geistiges Werk des Architekten entsteht.

2. Dem Architekten steht auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI für wiederholte Grundleistungen ein zusätzliche Honorar zu. Die Vorschrift stellt insoweit keine abschließende Regelung dar.”

OLG Jena, Az.: 1 U 108/07