(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging es um das bei einer Insolvenzversteigerung gegenüber dem Grundbuchamt bestehende Recht eines Mitbietenden auf Grundbucheinsicht nach ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) und GBO (Grundbuchordnung). Der Betreffende im bewussten Fall, der im Grundbuch nicht eingetragen war, hatte die Erteilung eines Grundbuchauszuges des bewussten Objektes verlangt. Er hatte sein rechtliches Interesse damit begründet, dass er als Bietinteressent im Zwangsversteigerungsverfahren den Erwerb beabsichtige und damit den Grundbuchinhalt, namentlich ein möglicherweise eingetragenes Vorkaufsrecht kennen müsse.

Die Urkundsbeamtin hatte die Erteilung des Auszuges abgelehnt. Sie hatte das damit begründet, das der Betreffende gehalten sei, eine Vollmacht des Mandanten einzureichen und ein berechtigtes Interesse ggf. durch Vorlage von konkreten Unterlagen darzulegen. Ferner könnten - da nur dort das Verfahren öffentlich sei - Auskünfte aus der Grundbuchakte nur von der Zwangsversteigerungsabteilung erteilt werden

Dem widersprach das OLG in seinem Leitsatz: Die „ ZVG beschränkt nicht das berechtigte Informationsinteresse des Bietinteressenten auf den Inhalt der Zwangsversteigerungsakten, sondern lässt sein bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegenüber dem Grundbuchamt bestehendes Recht auf Grundbucheinsicht nach ... GBO unberührt.“

OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 21/12?


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